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   BVerwG, 16.05.1974 - I WB 199.72   

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BVerwG, 16.05.1974 - I WB 199.72 (https://dejure.org/1974,3132)
BVerwG, Entscheidung vom 16.05.1974 - I WB 199.72 (https://dejure.org/1974,3132)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Mai 1974 - I WB 199.72 (https://dejure.org/1974,3132)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 04.05.1971 - I WB 163.69

    Versetzung eines dienstunfähigen Divisionsarztes bei der Bundeswehr - Versetzung

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1974 - I WB 199.72
    Tut er das nicht oder nicht in angemessener Frist, hat der Soldat in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO das Recht zur sog. Untätigkeitsbeschwerde (vgl. BVerwG Beschluß vom 4. Mai 1971 - I WB 163/69).

    Eine gerichtliche Feststellung kann nur dann begehrt werden, wenn sie in irgendeiner rechtlich erheblichen Weise dafür bestimmt ist, den Antragsteller selbst in den Stand zu setzen, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen oder für sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben von Bedeutung ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 4. Mai 1971 - I WB 163/69).

  • BVerwG, 28.02.1961 - I C 54.57

    Endiviensalat

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1974 - I WB 199.72
    Das sonach für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages erforderliche berechtigte Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein (vgl. BVerwGE 12, 87, 90) [BVerwG 28.02.1961 - I C 54/57].
  • BVerwG, 23.12.1970 - I WB 93.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1974 - I WB 199.72
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens nur sein kann, was Gegenstand des Vorverfahrens war (BVerwG Beschlüsse vom 10. Mai 1968 - I WB 22/68 - undvom 23. Dezember 1970 - I WB 93/70).
  • BVerwG, 10.05.1968 - I WB 22.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1974 - I WB 199.72
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens nur sein kann, was Gegenstand des Vorverfahrens war (BVerwG Beschlüsse vom 10. Mai 1968 - I WB 22/68 - undvom 23. Dezember 1970 - I WB 93/70).
  • BVerwG, 11.11.1960 - WB 26.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1974 - I WB 199.72
    Daß diese Vorschrift auch gilt, wenn - wie hier - dem gerichtlichen Verfahren keine förmliche Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung vorausgeht, sondern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme des BMVg unmittelbar gestellt wird (§ 21 WBO), hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgesprochen (vgl. z.B. BDH Beschluß vom 11. November 1960 - WB 26/60).
  • BVerwG, 23.04.1975 - I WB 189.72

    Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens - SoldatVerwendungsplanung -

    Der Senat, hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die für das Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten geltenden Grundsätze, wonach der Kläger an der von ihm begehrten gerichtlichen Feststellung ein berechtigtes Interesse haben muß (§ 43 Abs. 1 VwGO; vgl. auch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), auch auf das Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vor den Wehrdienstgerichten anzuwenden sind, soweit nicht die Sonderregelung in § 19 Abs. 1 WBO - Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits ausgeführten oder sonst erledigten Befehls - eingreift (vgl. u.a. BVerwGE 12, 87, 90 [BVerwG 28.02.1961 - I C 54/57] und BVerwG Beschluß vom 16. Mai 1974 - I WB 199/72).

    Mit der vom Antragsteller mit Schreiben vom 17. August 1972, beim Senat eingegangen am 18. August 1972, eingelegten "weiteren Beschwerde", die in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO als Untätigkeitsbeschwerde zu werten ist, ist die Sache beim Senat rechtshängig geworden (vgl. BVerwG Beschluß vom 16. Mai 1974 - I WB 199/72).

    Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens kann nur sein, was Gegenstand des Vorverfahrens war oder - sofern eine Maßnahme oder Unterlassung des BMVg unmittelbar angefochten wird - was Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung war (vgl. BVerwGE 43, 193 [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]; BVerwG Beschluß vom 16. Mai 1974 - I WB 199/72).

  • BVerwG, 13.04.1978 - 2 C 7.75

    Allgemeine Leistungsklagen - Vorverfahren - Widerspruchsverfahren - Gerichtszweig

    Dabei kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß in Fällen, in denen ein Soldat unmittelbar seine Kommandierung angreift, entweder indem er deren Aufhebung schlechthin oder ihre Umwandlung in eine Versetzung begehrt, der Rechtsweg ausschließlich zu den Truppendienstgerichten bzw. - bei Entscheidungen des BMVg - zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eröffnet ist (§§ 17, 21 WBO), weil es sich dabei um die Verletzung solcher Rechte und Pflichten handelt, die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes (mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31) geregelt sind (vgl. dazu die Beschlüsse des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1974 - BVerwG 1 WB 199.72 - und vom 3. Juni 1976 - BVerwG 1 WB 63.75 -).
  • BVerwG, 18.03.1987 - 1 WB 78.86

    Überprüfung der Beurteilungszuständigkeit des Vorgesetzten - Zuständigkeit des

    Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur sein, was auch Gegenstand des Vorverfahrens war (BVerwG Beschlüsse vom 23. Dezember 1970 - 1 WB 93/70 - und vom 16. Mai 1974 - 1 WB 199/72).
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